Vorratsdatenspeicherung: Zuständigkeit beim Bundesverfassungsgericht geklärt

30.01.2008

Der gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG zuständige Ausschuss ("6er-Ausschuss") hat am 29. Januar 2008 die Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Vorratsdatenspeicherung teils dem Ersten Senat, teils dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts zugewiesen. Zu den dem Ersten Senat zugewiesenen Verfahren gehören insbesondere die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer Dr. Dr. h.c. Burkhard Hirsch (u.a.) sowie die Verfassungsbeschwerde der von Rechtsanwalt Meinhard Starostik vertretenen Beschwerdeführer ("Massenverfassungsbeschwerde").

Für den Hauptteil der Verfahren ist somit der Erste Senat unter Vorsitz von Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier zuständig, wie das Gericht heute mitteilte. Dem Zweiten Senat sind die Verfassungsbeschwerden zugewiesen, die sich im Schwerpunkt gegen strafverfahrensrechtliche Vorschriften richten.

Damit ist der Weg frei für eine Entscheidung über die Eilanträge gegen das umstrittene Gesetz. Ein Termin für die Verhandlung steht noch nicht fest.

Quelle: Bundesverfassungsgericht